ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUR VERWENDUNG GEGENÜBER VERBRAUCHERN

I. Allgemeines

  1. Alle Lieferungen und Leistungen der RGENAU INDUSTRIES GmbH & Co. KG („RGENAU“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden gültigen Fassung. Sofern nicht aus-drücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von RGENAU schriftlich bestätigt werden. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit Vertretern oder Dritten, die im Namen von RGENAU auftreten, sind ebenfalls nur wirksam, wenn sie von RGENAU schriftlich bestätigt werden.
  3. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

II. Vertragsabschluss

  1. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. RGENAU kann das Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden annehmen. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. An Bestellungen ist der Kunde 2 Wochen gebunden.
  2. Angebote bzw. Bestellungsannahmen von RGENAU sind freibleibend für Preise und Lieferungen. Im Übrigen hält sich RGENAU für 2 Wochen an Angebote bzw. Annahmen von
    Bestellungen gebunden. Offensichtliche Angebotsfehler können von RGENAU vor Auftragsbestätigung berichtigt werden.
  3. Hat der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungswünsche, so wird RGENAU diese nach Möglichkeit berücksichtigen. Änderungswünsche werden indes nur gegen vorherige schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme für Mehraufwendungen durch den Kunden von RGENAU ausgeführt.
  4. Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und / oder Bestellvorschlägen sind freiblei-bend. Maßgeblich sind die im Einzelfall vereinbarten und in der Auftragsbestätigung ge-nannten Konditionen.
  5. Sonderanfertigungen sind Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt und / oder nicht in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und / oder Bestellvorschlägen enthalten sind. Dies gilt auch – aber nicht ausschließlich – für Farbgebungen o.ä. Preise für Sonderanfertigungen müssen bei RGENAU angefragt werden. Sonderanfertigungen werden in der Regel gegen einen Aufpreis erbracht. Mit Auftragserteilung garantiert der Kunde, dass durch die von ihm vorgeschriebene Herstellung keine Rechte Dritter verletzt werden; der Kunde stellt RGENAU von etwaigen Forderungen Dritter frei.
  6. Soweit es mit dem für RGENAU erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar ist, ist RGENAU zu Lieferungs-, Leistungs- sowie Konstruktionsänderungen aus technischen Gründen berechtigt, wenn es sich um handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen handelt. Gleiches gilt für handelsübliche materialbedingte Abweichungen von Struktur und Farbe.

III. Preise und Zahlung, Aufbewahrung von Rechnungen

  1. Die von RGENAU angegebenen Preise gelten ab Werk zuzüglich Kosten der jeweiligen Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferung zzgl. Zoll bzw. sonstiger öffentlicher Abgaben. Die Transportkosten werden individuell, je nach Lieferort, Umfang und Gewicht der jeweiligen Lieferung, berechnet.
    Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Planungs-, Montage- und sonstige Serviceleistungen im Lieferumfang nicht enthalten. Montage- und Serviceleistungen durch RGENAU bei und nach der Anlieferung werden nur auf gesonderte Bestellung ausgeführt und be-dürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Montagesätze und Montagekostenmindestpauschalen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die jeweiligen Preise sind vom Kunden bei RGENAU zu erfragen. Im Einzelfall können die Montagesätze individuell abgestimmt werden. Dies bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

  1. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 3 Monate, ist RGENAU berechtigt, den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegebenen Preis an den marktüblichen Preis bei Lieferung anzupassen.
  2. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird nach Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Bezahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rech-nungszugang zu erfolgen. Falls auf der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hinge-wiesen wird, kann bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ein Skonto von 2% gewährt werden. Dienstleistungen (Montage, Planungsleistungen und Kundendienst) sind sofort und ohne Skonto zahlbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei RGENAU.
  3. Wird die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit beglichen, gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Von diesem Zeitpunkt sind Forderungen von RGENAU mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung möglicher weiterer Schäden behält sich RGENAU vor.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur mit von RGENAU anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  5. Werden RGENAU nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche den Verdacht der Kreditunwürdigkeit des Kunden bereits bei Vertragsschluss begründen, ist RGENAU vorbehaltlich aller sonstigen Ansprüche berechtigt, entweder den Gegenwert der Lieferung durch Nachnahme oder Vorkasse zu erheben bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde der Aufforderung von RGENAU binnen angemessener Frist nicht nach, ist RGENAU berechtigt, von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
  6. Für die Aufbewahrung der von RGENAU ausgestellten und vom Kunden empfangenen Rechnungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Rechnungskopien u.ä. stellt RGENAU nur im begründeten Einzelfall aus.

IV. Verpackung, Lieferung und Lieferzeit, Gefahrübergang

  1. Art und Umfang der Verpackung steht im pflichtgemäßen Ermessen von RGENAU.
  2. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Lieferung ab Werk, wobei die Wahl der Lieferart und des Lieferweges RGENAU überlassen sind. Eine Lieferung durch Versand erfolgt auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Versendung der Ware bestimmten Personen auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, lagert RGENAU die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft durch RGENAU dem Versand gleich.
  3. Die voraussichtliche Lieferzeit wird in Kalenderwochen angegeben. Der Liefertermin in der bestätigten Woche bleibt der Auswahl von RGENAU vorbehalten. Fixe Termine oder Fristen müssen schriftlich und unmissverständlich vereinbart sein.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Lieferverzögerungen infolge von Arbeitskampf und bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Verantwortung von RGENAU liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von RGENAU nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende des Hindernisses werden in wichtigen Fällen dem Kunden durch RGENAU schnellstmöglich mitgeteilt.
  5. Werden Lieferungen vom Kunden nicht fristgerecht angenommen, ist RGENAU berechtigt, die Lieferungen sofort zzgl. möglicherweise entstehender Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) zu berechnen.

V. Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung.
  3. Eine Gewährleistungsverpflichtung tritt nur dann ein, wenn der Kunde den Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber RGENAU in Textform anzeigt. Der monierte Gegenstand ist RGENAU zur Prüfung zu überlassen bzw. jederzeit zugänglich zu machen. Bei Lieferung erkennbare Mängel müssen dem Frachtführer, Spediteur oder den mit dem Transport beauftragten Dritten gegenüber gerügt und die schriftliche Aufnahme der Mängel durch diese veranlasst werden.
    Erfolgt die Mängelrüge des Kunden in vorwerfbarer Art und Weise zu Unrecht, ist RGENAU berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  4. Sollte das mangelhafte Produkt vom Kunden bereits eingebaut bzw. in eine andere Sache eingefügt worden sein, so übernimmt RGENAU nicht die Kosten für einen Ausbau der mangelbehafteten Sache und den Einbau einer zu liefernden neuen (mangelfreien) Sache.
  5. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit des Liefergegenstands nicht vereinbart wurde, ist die Gewährleistung für die Übereinstimmung des Liefergegenstands mit Farbmustern o.ä. sowie hinsichtlich einer identischen Beschaffenheit und / oder Gleichmäßigkeit der verwendeten Oberflächen bei gleichartigen Liefergegenständen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Naturmaterialien und / oder -dekoren (Holz, Leder, Stein, o.ä.) bzw. Lackierungen, die naturbedingten Oberflächenveränderungen und / oder -abweichungen (Einschlüssen, Verwerfungen, Farbabweichungen, o.ä.) unterliegen.
  6. Rücksendungen dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis von RGENAU erfolgen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von RGENAU.
  2. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum hinweisen und RGENAU unverzüglich unter Zurverfügungstellung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Zugriff durch den Dritten stehenden Unterlagen und Informationen benachrichtigen, damit RGENAU seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RGENAU die in diesem Zusammenhang entste-henden außergerichtlichen oder gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  3. Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, insbesondere durch Weiterveräußerung, Ver-bindung oder Verarbeitung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts der neu hergestellte Gegenstand oder die daraus entstehende Forderung. Beide gehen bis zur vollstän-digen Bezahlung des Kaufpreises auf RGENAU über (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

VII. Einvernehmliche Vertragsaufhebung

  1. Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwi-schen dem Kunden und RGENAU. Ein Anspruch auf Vertragsaufhebung besteht nicht.
  2. Wird ein Vertrag aufgehoben, hat der Kunde RGENAU alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsver-einbarung nicht gesondert geregelt ist.
  3. Bei Sonderanfertigungen oder von RGENAU bei Dritten bezogenen Gegenständen ist eine Vertragsaufhebung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Prototypen, Vakuumgießteile, Straklatten und / oder Frästeile.
  4. Für bestellte Gegenstände, die beim Kunden bereits in Gebrauch waren, kann RGENAU im Fall der Vertragsaufhebung eine etwaige Wertminderung vom Kunden ersetzt verlan-gen. Für beschädigte Gegenstände hat der Kunde Wertersatz zu leisten.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von RGENAU.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
  4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksa-men oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Menü