I. Allgemeines

  1. Alle Lieferungen und Leistungen der RGENAU INDUSTRIES GmbH & Co. KG („RGENAU“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Liefer- bzw. Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von RGENAU schriftlich bestätigt werden. Mündliche und oder schriftliche Vereinbarungen mit Vertretern oder Dritten, die im Namen von RGENAU auftreten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von RGENAU.
  3. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

II. Vertragsabschluss

  1. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. RGENAU kann das Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden annehmen. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. An seine Bestellung ist der Kunde drei Wochen gebunden.

 

  1. Angebote bzw. Annahmen von Bestellungen durch RGENAU sind freibleibend hinsichtlich der angegebenen Preise, Lieferzeiten und / oder -termine. Im Übrigen hält sich RGENAU für zwei Wochen an Angebote bzw. Bestellungsannahmen gebunden. Offensichtliche Angebotsfehler können von RGENAU vor Auftragsbestätigung berichtigt werden.
  2. Hat der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungswünsche, so wird RGENAU diese nach Möglichkeit berücksichtigen. Änderungswünsche werden indes nur dann  ausgeführt, sofern der Kunde die Kostenübernahme für im Zusammenhang mit der Änderung entstehenden Mehraufwendungen schriftlich gegenüber RGENAU bestätigt.
  3. Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und / oder Bestellvorschlägen sind unverbindlich. Maßgeblich sind die im Einzelfall vereinbarten und in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen.
  4. Sonderanfertigungen sind Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt und / oder nicht in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und / oder Bestellvorschlägen aufgeführt sind. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Farbgebungen o.ä. Preise für Sonderanfertigungen sind vom Kunden gesondert bei RGENAU anzufragen und werden in der Regel gegen einen Aufpreis erbracht.

Mit Auftragserteilung garantiert der Kunde, dass durch die von ihm vorgeschriebene Herstellung keine Rechte Dritter verletzt werden; der Kunde stellt RGENAU insofern von sämtlichen Forderungen Dritter frei.

  1. Soweit es dem für RGENAU erkennbaren Zweck der Bestellung nicht entgegensteht, ist RGENAU zu Lieferungs-, Leistungs- und / oder Konstruktionsänderungen aus technischen Gründen berechtigt, wenn hierdurch handelsübliche Mengen- und oder Qualitätstoleranzen eingehalten werden. Gleiches gilt für handelsübliche materialbedingte Abweichungen von Struktur und / oder Farbe.

III. Preise und Zahlung

  1. Die von RGENAU angegebenen Preise gelten ab Werk zzgl. Kosten der jeweiligen Verpackung, des Transports und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll bzw. sonstiger öffentlicher Abgaben.

Transportkosten werden individuell, je nach Lieferort, -umfang und / oder -gewicht der jeweiligen Lieferung, berechnet.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Planungs-, Montage- und / oder sonstige Serviceleistungen im Lieferumfang nicht enthalten und werden in der Regel gesondert berechnet.

Montagesätze und Montagekostenmindestpauschalen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste und können vom Kunden bei RGENAU angefragt werden. Im Einzelfall können Montagesätze bzw. -pauschalen individuell abgestimmt werden. Vereinbarungen hierzu bedürfen der Schriftform.

  1. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als drei Monate, ist RGENAU berechtigt, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preis an den marktüblichen Preis zum Zeitpunkt der Lieferung anzupassen.
  2. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird nach Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Bezahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zu erfolgen. Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, kann bei Zahlungen innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung ein Skonto von 2% gewährt werden. Dienstleistungen von RGENAU (Montage, Planungsleistungen und / oder Kundendienst) sind sofort und ohne Skonto zahlbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei RGENAU.
  3. Wird die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit beglichen, kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Vom Zeitpunkt des Verzugs an, sind Forderungen von RGENAU mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden behält sich RGENAU vor.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden und / oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur mit von RGENAU anerkannten und / oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  5. Werden RGENAU nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche den Verdacht der Kreditunwürdigkeit des Kunden bereits bei Vertragsabschluss begründen, ist RGENAU vorbehaltlich aller sonstigen Ansprüche berechtigt, den Gegenwert der Lieferung durch Nachnahme bzw. Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde einer diesbezüglichen Aufforderung von RGENAU binnen angemessener Frist nicht nach, ist RGENAU berechtigt, von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

IV. Verpackung, Lieferung und Lieferzeit, Gefahrübergang

1.Art und Umfang der Verpackung steht im pflichtgemäßen Ermessen von RGENAU.

Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Wahl der Lieferart und des Lieferweges ist RGENAU überlassen.

Eine Lieferung durch Versand erfolgt auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst mit der Versendung der Ware beauftragten Person auf den Kunden über.

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, lagert RGENAU die Ware auf Kosten und Gefahren des Kunden. Insoweit steht die Anzeige der Versandbereitschaft durch RGENAU dem Versand gleich.

  1. Die voraussichtliche Lieferzeit ist in Kalenderwochen angegeben. Der Liefertermin in der bestätigten Woche bleibt der Auswahl von RGENAU vorbehalten. Fixe Liefertermine und / oder -fristen bedürfen einer schriftlichen und unmissverständlichen Vereinbarung.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich bei Lieferverzögerungen infolge von Arbeitskampf und / oder dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Verantwortung von RGENAU liegen, soweit diese auf die Fertigstellung und / oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn sich RGENAU mit der Lieferung bereits in Verzug befindet. Beginn und Ende eines Hindernisses teilt RGENAU dem Kunden  schnellstmöglich mit.
  3. Wird die Lieferung vom Kunden nicht fristgemäß angenommen, ist RGENAU berechtigt, dem Kunden die Lieferung sofort zzgl. möglicherweise entstehender Mehrkosten (z.B. aufgrund Einlagerung) in Rechnung zu stellen.

V. Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
  3. Eine Gewährleistungsverpflichtung tritt nur dann ein, wenn der Kunde den Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber RGENAU schriftlich anzeigt. Der monierte Gegenstand ist RGENAU zur Prüfung zu überlassen bzw. jederzeit zugänglich zu machen.

Bei Lieferung erkennbare Mängel hat der Kunde gegenüber dem Frachtführer, Spediteur oder den mit dem Transport beauftragten Dritten zu rügen und die schriftliche Aufnahme der Mängel durch diesen zu veranlassen.

Erfolgt die Mängelanzeige des Kunden in vorwerfbarer Art und Weise zu Unrecht, ist RGENAU berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen.

  1. Hat der Kunde die mangelhafte Sache bereits eingebaut bzw. in eine andere Sache eingefügt, übernimmt RGENAU nicht die Kosten für einen Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau einer zu liefernden neuen (mangelfreien) Sache.
  2. Ist eine bestimmte Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht vereinbart, ist die Gewährleistung für die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit Farbmustern o.ä. sowie hinsichtlich einer identischen Beschaffenheit und / oder Gleichmäßigkeit der verwendeten Oberflächen und / oder Materialien bei mehreren gleichwertigen Liefergegenständen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich bei Naturmaterialien und / oder -dekoren (Holz, Leder, Stein, o.ä.) bzw. Lackierungen, die naturbedingten Oberflächenveränderungen und / oder -abweichungen (Einschlüssen, Verwerfungen, Farbabweichungen, o.ä.) unterliegen.
  3. Rücksendungen bei berechtigter Mängelrüge dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis von RGENAU erfolgen. RGENAU vergütet in diesem Fall die Kosten des günstigsten Versandweges.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.Der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von RGENAU gegen den Kunden aus den zwischen den Vertragspartnern bestehende Vertragsbeziehungen.

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von RGENAU.

In diesem Falle verwahrt der Kunde die Gegenstände unentgeltlich für RGENAU. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden o.ä. ausreichend zu versichern. Die Gegenstände sind gesondert zu lagern und deutlich zu kennzeichnen.

  1. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und RGENAU unverzüglich unter Zurverfügungstellung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Zugriff durch den Dritten stehenden Unterlagen und / oder Informationen schriftlich benachrichtigen, damit RGENAU seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RGENAU die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und / oder gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  2. Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, insbesondere aber nicht ausschließlich durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts der neu hergestellte Gegenstand oder eine hieraus entstehende Forderung. Beide gehen bis zur vollständigen Bezahlung auf RGENAU über (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

VII. Einvernehmliche Vertragsaufhebung

  1. Die Aufhebung bereits abgeschlossener Verträge bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und RGENAU. Ein Anspruch auf Vertragsaufhebung besteht nicht.
  2. Wird der Vertrag aufgehoben, hat der Kunde RGENAU alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsvereinbarung nicht gesondert geregelt ist.
  3. Hinsichtlich bestellter Gegenstände, die beim Kunden bereits in Gebrauch waren, kann RGENAU eine etwaige Wertminderung vom Kunden ersetzt verlangen. Für beschädigte Gegenstände hat der Kunde Wertersatz zu leisten.
  4. Bei Sonderanfertigungen oder von RGENAU bei Dritten bezogenen Liefergegenständen ist eine Vertragsaufhebung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Prototypen, Vakuumgießteile, Straklatten oder Frästeile.

VIII. Schlussbestimmungen

1.Ergänzungen und / oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen RGENAU und dem Kunden, ist der Geschäftssitz von RGENAU.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen RGENAU und dem Kunden ist Zwickau, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
  4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die unwirksame und / oder undurchführbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen und / oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
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